Hilfe zur Erziehung  gem. § 27 Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Die Hilfen gem. §27 KJHG stellen den zentralen Bestandteil der Jugendhilfe dar. Unter „Hilfen zur Erziehung“ sind all jene Hilfen zu verstehen, die Eltern, Kinder und Jugendliche befähigen, selbständig und eigenverantwortlich und eine dem Wohl des Kindes/ des Jugendlichen entsprechende Erziehung zu gewährleisten und zu genießen. Darüber hinaus besteht die wichtige Aufgabe der Jugendhilfe darin, familiäre Bedingungen durch Begleitung, Beratung und Unterstützung so zu verändern, dass mögliche Benachteiligungen sozialer Art vermieden oder abgebaut werden und die individuelle soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefördert wird.

Beteiligung und Hilfeplan

Unter Einbeziehung der Beteiligten und Beachtung des sozialen Umfeldes ist über die genauer Art und den Umfang der Erziehungshilfe gemeinsam zu beraten. Um gewisse Verbindlichkeit, erzieherische Wirkung und Akzeptanz von erarbeiteten Erziehungszielen zu erreichen ist ein Hilfeplan aufzustellen, der die Mitwirkung der Betroffenen sichert und gewährleistet. Bei der Suche nach einer geeigneten Hilfeform oder eines passenden Angebotes sind die Wünsche der Betroffenen zu berücksichtigen (§ 5 KJHG). Außerdem sind bestimmte Grundrichtungen der bisherigen und gewünschten Erziehung durch die leiblichen Eltern zu berücksichtigen (§ 9 KJHG). Und ganz wesentlich: Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihres Alters und des Entwicklungsstandes an den Entscheidungen die Erziehungshilfe betreffend zu beteiligen (§ 8 KJHG).

Hilfeformen

Der § 27 KJHG ist die Ausgangsbestimmung für die Aufzählung verschiedenster ambulanter, Erziehungshilfen im Gesetz. Er besagt darüber hinaus, dass diese Aufzählung nicht vollständig ist. Damit ist der Kreativität der Jugendhilfe in der Entwicklung bedarfsorientierter Angebote, auch im Einzelfall, Spielraum gelassen

Hilfen gem. §35 a KJHG zu bekommen (drohende seelische Behinderung/Störung)

Gem. §35 a KJHG hat das Kind und der Jugendliche einen Anspruch auf Hilfe, sofern er seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht ist. Die Bezeichnung „seelisch behindert“ ergibt sich rein aus der Abgrenzung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dass nur eine körperliche und geistige Behinderung anerkennt.

Aufgrund kommunaler und regionaler Unterschiede verlangen einige Jugendämter den Nachweis gem. §35a KJHG durch einen niedergelassenen Kinder– und Jugendpsychiater oder durch eine Vorstellung des Kindes im Gesundheitsamt.

Übernahme der Kosen durch die Krankenkasse

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung seit Ende 2017 übernehmen in der Regel die Krankenkassen die Kosten für die Psychotherapie bei uns leider nicht mehr. Einzelne Krankenkassen sind jedoch bereits in Ausnahmefällen (Alter des Kindes, Schwere der Störung) die Kosten zu übernehmen. Der Kinder-, bzw. Facharzt stellt über den akuten therapeutischen Bedarf ein Attest aus. Der MDK ihrer Krankenkasse kann nunmehr prüfen, ob aufgrund der Diagnose und der Eilbedürftigkeit eine Ausnahme von der Regel erfolgen kann (Ausnahme Techniker Krankenkasse. Die ist grundsätzlich ablehnend).

Eine Übernahme der Kosten durch die Privaten Krankenassen oder private Krankenzusatzversicherungen ist nach dem Heilpraktiker Gesetz (HPG) gegeben. Die Antragstellung erfolgt über ihre private Krankenkasse vor Therapiebeginn. Gerne unterstützen wir sie hierbei.

Selbstzahler

Eine Einheit dauert für Kinder 45 Minuten für Erwachsene und Paare 50 Minuten. Der Preis je Behandlungseinheit erfragen Sie bitte. In besonderen Fällen (Ratenzahlung) sprechen sie uns gerne an.

 

 

Supervision / Fachberatung

Das Honorar für Supervision und Fachberatung  für soziale und/oder medizinisch/psychologische Einrichtungen beträgt 100.- Euro/Stunde. Bei einer An- und Abreise über 35 Minuten wird jeweils der halbe Satz 1 Stunde hinzugerechnet. Wir bitten um Bereitstellung eines Meta-Koffers, Flipchart und ggf. sofern erforderlich Beamers.

Auf besonderen Wunsch kann über die SV und/oder Fachberatung ein Protokoll angefertigt werden. Dies kann z. B. für Behörden bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gem. §8a KJHG erforderlich sein. Ein Ergebnisprotokoll ist in den Kosten enthalten. Ein Verlaufsprotokoll ist entsprechend dem Zeitaufwand zu honorieren.

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Therapie, Kosten

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